Wasserzähler

Wasserzähler

Information für Anschlussnehmer
Das vom Anschlussnehmer bezogene Trinkwasservolumen wird mit Hilfe einer Messeinrichtung (= Wasserzähler) festgestellt.

Für den Schutz des Wasserzählers ist der Anschlussnehmer verantwortlich. So ist er beispielsweise verpflichtet, den Wasserzähler u. a. vor Frost zu schützen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, so muss der Anschlussnehmer die Kosten für die Auswechselung des durch Frosteinwirkung zerstörten Wasserzählers übernehmen.

Überprüfung der Wasserzähler
Sollte der Verdacht vorliegen, dass der Wasserzähler nicht oder nicht richtig funktioniert, kann eine Prüfung der Messeinrichtung von einer zugelassenen Prüfstelle verlangt werden.
"Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweckverband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer."

Ablesung / Abrechnung
Im Zeitraum November/Dezember eines Jahres werden Sie schriftlich aufgefordert Ihren Wasserzähler abzulesen. Den abgelesenen Zählerstand werden wir anhand Ihres bisherigen Verbrauches zum 31. Dezember hochrechnen und Ihren Jahresverbrauch abrechnen.

Wasserzählerwechselung
Der Wasserzähler muss laut der eichrechtlichen Vorschriften durch das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragten nach Ablauf der Eichgültigkeit ausgewechselt werden. Damit die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können, bitten wir Sie dafür zu sorgen, dass der Raum um den Wasserzähler frei zugänglich ist.